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T-Online darf Internet-Verbindungsdaten nicht speichern

News vom: 07.11.2006, 00:35 Uhr

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Deutschen Telekom abgewiesen. Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig, wonach der Provider verpflichtet ist, die IP-Adresse des Klägers zu löschen, sobald die Verbindung getrennt wird.

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt.

Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem Provider begann Anfang 2003, nachdem der User wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis angeklagt worden war. Nachdem der User diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Der User argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung benötige, da per Flatrate im Internet surfe.

Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen gesiegt. Im Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt zu Gunsten des 33-Jährigen, im Januar dieses Jahres lehnte das Landgericht Darmstadt die Berufung des Providers ab. Die Telekom legte im Sommer 2006 gegen das Urteil Beschwerde ein und unterlag nun auch in der letzten Instanz.

Wie die vorigen Urteile auch, gilt die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T-Online und dem Kläger. Um auch andere T-Online-Kunden zu einer Klage zu bewegen, wurde in Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer ein Text für eine Musterklage erarbeitet den er auf seiner Homepage zur Verfügung stellt.

Überarbeitete Version des Heise Online Artikels vom 06.11.2006
http://www.heise.de/newsticker/meldung/80614


 

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