News vom: 07.11.2006, 00:35 Uhr
In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Deutschen
Telekom abgewiesen. Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt
rechtskräftig, wonach der Provider verpflichtet ist, die IP-Adresse des
Klägers zu löschen, sobald die Verbindung getrennt wird.
In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde
zunächst aus formalen Gründen abgelehnt.
Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem Provider begann Anfang 2003,
nachdem der User wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis
angeklagt worden war. Nachdem der User diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging
er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen
abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Der User
argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung
benötige, da per Flatrate im Internet surfe.
Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen gesiegt. Im
Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt zu Gunsten des 33-Jährigen, im
Januar dieses Jahres lehnte das Landgericht Darmstadt die Berufung des Providers
ab. Die Telekom legte im Sommer 2006 gegen das Urteil Beschwerde ein und
unterlag nun auch in der letzten Instanz.
Wie die vorigen Urteile auch, gilt die Entscheidung des BGH nur für den
Vertrag zwischen T-Online und dem Kläger. Um auch andere T-Online-Kunden zu
einer Klage zu bewegen, wurde in Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Juristen
Patrick Breyer ein Text für eine Musterklage erarbeitet den er auf seiner
Homepage zur Verfügung stellt.
Überarbeitete Version des Heise Online Artikels vom 06.11.2006
http://www.heise.de/newsticker/meldung/80614
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