News vom: 20.03.2008, 18:35 Uhr
LG Hamburg: Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen: Das Landgericht
Hamburg hat am 14. März 2008 eine Klage von Sony BMG wegen illegalen Kopierens
urheberrechtlich geschützter Musik abgewiesen. Die von Sony BMG vorgelegten
Beweismittel seien unzureichend, stellte das Gericht fest.
Sony BMG, vertreten durch die Kanzlei Rasch, hatte zur Untermauerung der
in der Klage erhobenen Vorwürfe auf Bildschirmausdrucke zurückgegriffen,
mit denen belegt werden sollte, dass über eine bestimmte IP-Adresse zu
einer bestimmten Zeit im Jahr 2006 die Titel "Durch die Nacht" und "Symphonie"
der deutschen Band Silbermond angeboten wurden. Die Beklagte hatte die
Vorwürfe bestritten. Weder seien die Musikdateien auf ihrem Computer gespeichert
noch hätte ein Haushaltsmitglied die vorgeworfene Tat ausgeführt.
Der als Beweis von Sony BMG vorgelegte Bildschirmausdruck stammte von der
Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH, die im
Auftrag von Rechteinhabern im Musikbereich, darunter der vier größten
Plattenfirmen, Internettauschbörsen überwacht. Geschäftsführer von proMedia ist
Anwalt Clemens Rasch. Zur Bezeugung der Authentizität des
Bildschirmausdrucks hatte Sony BMG den Leiter des Ermittlungsdienstes von
proMedia als Zeuge benannt.
Das Gericht setzte sich damit auseinander, ob die von proMedia erstellte
Beweiskette den prozessualen Anforderungen genügt, um die
Tauschbörsennutzerin als Schuldige zu identifizieren. Am Ende verneinte dies
das Gericht und wies die Klage von Sony BMG ab, wie aus einer
Pressemitteilung der Kanzlei Grosskopf in Bremen hervorgeht. Im Urteil heißt es
dazu: "[es] ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass [die] Rechte [der
Klägerin] widerrechtlich verletzt worden sind, indem die Aufnahmen über den
Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurden." Die Kosten des Verfahrens hat Sony BMG zu tragen. Es
ist zu erwarten, dass Sony BMG gegen das Urteil in Berufung gehen wird.
Der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia hatte den Ausdruck nicht
selbst angefertigt, sondern von einem der für proMedia arbeitenden
Studenten bekommen. Da er die Beweiserhebung nicht selbst vorgenommen hatte,
sondern lediglich auf Plausibilität geprüft hatte, konnte er auch nicht
bezeugen, dass es sich bei der im Ausdruck gezeigten Datei tatsächlich um eine
Musikdatei handelt. Eine derart unpräzise Beweisführung hielt das LG Hamburg
für nicht hinreichend.
gekürzte Fassung von:
http://internet.magnus.de/dsl-wlan/artikel/lg-hamburg-urteil-zur-beweisfuehrung-in-filesharing-klagen.html
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