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Gericht verweigert Verwertung von P2P-Nutzer-Ermittlungen

News vom: 16.06.2008, 02:29 Uhr

Nach einem Beschluss (Az. 6 O 156/08 vom 21. Mai 2008) des Landgerichts (LG) Frankenthal zum Thema Tauschbörsen und Abmahnungen könnte der Abmahnwahn zurückgehen. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hat das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Beweis im Verfahren nicht anerkannt.

Ein Hersteller von Computerspielen, hatte (wie üblich) Strafanzeige gegen einen Tauschbörsennutzer gestellt. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg Anfang 2008 bei der Telekom anhand der dynamischen IP-Adresse die persönlichen Daten des Dateitauschers ermittelt und diese an das Unternehmen übergeben. Der Hersteller mahnte den P2P-Nutzer ab, dieser weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Den darauffolgenden Antrag auf einstweilige Verfügung wies das LG Frankenthal nun wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Die übermittelten Daten seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit von unter Verletzung von Grundrechten erlangten Beweismittel nicht verwertbar.

Es komme "eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist." Andernfalls unterfallen "diese sehr sensiblen Daten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses", das grundrechtlich garantiert ist.

Der stets herangezogenen Argumentation von Anwälten der Medienindustrie, nach der es sich zwar bei den dynamisch vergebenen IP-Adressen um sensible Verkehrsdaten handelt, die beim Provider abzufragenden Daten wie Name und Adresse des Beschuldigten aber erheblich geringer geschützte Bestandsdaten sind, erteilte das Gericht eine Absage. "Dynamische Adressen haben einen relativen Personenbezug", heißt es in der Begründung. Ohne die Auskunft des Providers seien die vom Antragsteller ausgespähten IP-Daten "ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann". Erst die begehrte Auskunft führe zur Individualisierung und damit zum Bruch des Fernmeldegeheimnisses.

Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig; Die Antragstellerin hat nun die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen.

gekürzte Fassung von: http://www.heise.de/newsticker/Gericht-verweigert-Verwertung-von-P2P-Nutzer-Ermittlungen--/meldung/109380
 



 

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