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eMule: Ein weiteres Stück aus dem Markengrabbing-Tollhaus

News vom: 22.02.2004, 18:43 Uhr

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr

Der Sachverhalt:
Herr A benutzt den selbst erdachten Begriff X über Jahre hinweg. Aufgrund des großen Erfolges des angebotenen Produktes oder der angebotenen Dienstleistung erlangt der Begriff X überragende Verkehrsgeltung, sowohl national als auch international.

In diesem Moment taucht Herr B auf, der cleverer Geschäftsmann ist. Herr B stellt fest, dass der Begriff X noch nicht als Marke eingetragen ist und holt dies schnell nach. Freilich auf seinen eigenen Namen.

Denn Herr B will seine eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen verkaufen und da ist ihm die Verwendung des allseits bekannten Begriffes X mehr als willkommen, denn damit lässt sich außerordentlich gut Werbung machen.

Seine erste Handlung ist es, zunächst den Inhaber der Domain begriff-x.de, Herrn A, abzumahnen und von ihm Übertragung bzw. Löschung der Domain zu verlangen. Herr A ist darüber sehr verwundert, benutzt er den Begriff X doch schon lange bevor Herr B überhaupt diesen Begriff kannte. Auch die betreffende Domain betreibt er seit Jahren, lange bevor Herr B auf seinen cleveren Gedanken gekommen ist.

Anmerkung:
So oder in ähnlicher Weise verlaufen inzwischen eine Vielzahl von Auseinandersetzungen um Markenrechte im Internet. Auch im vorliegenden eMule-Fall, der von der Kanzlei Heyms & Dr. Bahr betreut wird. Nähere Informationen und Hintergründe unter http://www.freemule.net.

Dabei ist das ganze Problem kein neues, sondern die gesamte Problematik ist hinlänglich bekannt - und hinlänglich ungelöst. Der Autor dieser Zeilen hat u.a. über dieses Thema im Jahre 2002 promoviert (Download der Promotion hier).

Dazu folgender Auszug (S.232ff.):

 

Marken-Grabbing

a) Problemkreis
"Eine weitere internetspezifische Besonderheit betrifft die angemeldeten Marken. Es handelt sich dabei in fast allen Fällen um Allgemeinbegriffe aus dem Internet. Die Begriffe „Webspace“, „Site Promotion“, „Electronic Commerce“ und „MP3“ waren schon lange vor ihrer Markeneintragung häufig benutzte Begriffe.

Im Internet ist es inzwischen weit verbreitet, ein betreffendes Wort oder Zeichen als Marke schützen zu lassen. Das Online-Formular „Markenanmeldung“ des DPMA wird täglich knapp zweihundert Mal aufgerufen, das macht 72.000 Zugriffe in einem Jahr. In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Neuanmeldungen in den für die Online-Branche relevanten Klassen stark angestiegen. So hat sich die Anmeldung von Markennamen inländischer Herkunft allein von 1998 auf 1999 um 13,1% erhöht. Das DPMA spricht in diesem Zusammenhang von „Rekord- Zahlen“. Den Zuwachs im Online-Bereich führt es vor allem auf die verstärkte Nutzung und Bedeutung des Internet zurück.

Der Präsident des DPMA, Landfernmann, äußerte sich im März 2001 dazu wie folgt:

 
„Das DPMA beobachtet nicht ohne Sorge, dass oftmals Marken nur zu dem Zweck angemeldet werden, andere, die eine identische oder ähnliche Kennzeichnung benutzen, unter Druck zu setzen (...). (...) in derartigen Fälle könne beim DPMA ein Antrag auf Löschung der Marke wegen sogenannter Bösgläubigkeit gestellt werden. Die Zahl der Löschungsanträge wegen Bösgläubigkeit nimmt stetig zu (...). Im vergangenen Jahr wurde in 30% der Fälle die Marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht. Weitere 30% der Verfahren endeten durch Vergleich vor dem DPMA und weitere 10% der Anträge wurden (...) zurückgezogen. Nur 30% der Löschungsanträge (...) wurden (...) zurückgewiesen.“


Inzwischen hat sich für diese Problematik ein neuer Begriff entwickelt: Marken- Grabbing. Darunter ist die Strategie zu verstehen, Allgemeinbegriffe oder häufig verwendete Worte aus dem Bereich des Internet als Marke eintragen zu lassen, um dann denjenigen, der die eingetragene Marke - oft in Unkenntnis - verwendet, abzumahnen. Die Bezeichnung Marken-Grabbing ist angelehnt an den schon bekannten Begriff des Domain-Grabbings. Unter Domain-Grabbing wird die Vorgehensweise verstanden, sich einen Domain-Namen registrieren zu lassen, der einen bekannten Namen beinhaltet, um dann dem Namensinhaber gegen einen hohen Preis den Verkauf anzubieten.

b) Reaktion der Politik
Auch die Politik ist inzwischen auf dieses Problem aufmerksam geworden. So spricht sich der Medienbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, Jörg Tauss, für eine Novellierung des Markenrechts im Bereich des Internet aus. Tauss weist darauf hin, dass seit einiger Zeit die Rechtsunsicherheit, die im Online-Bereich existiert, immer häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren ist, deren sachliche Notwendigkeit sich auch Juristen kaum noch erschließt und die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen schadet.

Gerade im Fall „Webspace“ und ähnlich gelagerten Fällen, so Tauss, diene sowohl die Eintragung der Marke als auch das Mittel der Rechtsverfolgung durch anwaltliche Abmahnung weniger der Verteidigung berechtigter Interessen des Markeninhabers, als vielmehr der Generierung von Gebührenansprüchen der beteiligten Rechtsanwälte.

Beabsichtigt ist, dass schon bei der Eintragung Konflikte erkannt und beseitigt werden. Auch sollen Marken-Grabber nicht nur mit der Löschung der Marke, sondern zudem mit erheblichen Geldstrafen rechnen müssen.



Auch der aktuelle eMule-Fall ist - wie so viele andere vor ihm - ein klarer Fall des Markengrabbings.

Die Schwierigkeiten manifestieren sich in zwei Kern-Problemen:

Erstens in der formal starken Position des Markeninhabers.

Im Rahmen einer allgemeinen gerichtlichen Auseinandersetzung findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die eingetragene Marke überhaupt eintragungsfähig war. Dies kann allein im Löschungsverfahren festgestellt werden. Das Gericht ist somit an die formale Markeneintragung gebunden, selbst wenn die Eintragungsunfähigkeit offensichtlich ist. Zu welchen Konsequenzen dies führen kann, zeigt z.B. das Urteil des LG Bochum (NJW-CoR 2000, 47) im Fall des "Webspace". Das LG Bochum betonte in der mündlichen Verhandlung, dass es die Marke „Webspace“ für nicht eintragungsfähig halte, es jedoch entgegen seiner eigenen Auffassung anders urteilen müsse, da es an die formale Eintragung ins Markenregister gebunden sei.

Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung der Abmahner einer unberechtigten Abmahnung grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig, sondern geniesst gewisse Privilegien (vgl. dazu grundlegend: RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen").

Eigentlich genießt ein Abmahner aus einem Markenrecht nicht diese Privilegien, dies ist jedoch pure juristische Theorie. Die Praxis sieht ganz anders aus, auch bei unberechtigten Markenabmahnungen ist ein Schadensersatzanspruch so gut wie ausgeschlossen. Dies hat erst kürzlich das LG Düsseldorf bestätigt, das eine Schadensersatz-Klage wegen einer unberechtigten Abmahnung im "Webspace"-Fall ablehnte, weil selbst bei Anhängigkeit einer Löschungsklage der Markeninhaber weiterhin bei seinen Abmahnungen in gutem Glauben handle. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Neues vom "Webspace"-Fall.


 

 

 

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